Auf den Urlaub freuen sich Kinder genauso wie Erwachsene. Wer einen Freund oder eine Freundin des eigenen Kindes mitnimmt, verspricht sich davon meist mehr Abwechslung für das eigene Kind und vielleicht auch etwas mehr Zeit zum Entspannen. Die meisten Kinder wünschen sich in den Ferien vor allem andere Kinder zum Spielen. Warum also nicht den besten Freund oder die beste Freundin einladen?
Damit die Reise für alle ein schönes Erlebnis wird, ist es wichtig, vorab einige Dinge zu klären. Das betrifft sowohl erzieherische als auch rechtliche Fragen. Gerade wenn sich die Eltern der beteiligten Kinder nicht so gut kennen, empfiehlt sich vor der Reise ein Treffen, um bestimmte Dinge abzuklären. Was ist grundsätzlich erlaubt, was nicht? Die Gastfamilie hat die Verantwortung. Ist dem mitreisenden Kind klar, wessen Entscheidungen zu akzeptieren sind? Eltern sollten ihrem Kind sagen, wessen Regeln während der Reise gelten. Für Kinder unter 4 Jahren haben die Gasteltern eine ständige Aufsichtspflicht.
Wieviel Kontakt wünschen sich die Eltern zu ihrem Kind, das mit einer anderen Familie verreist? Was, wenn das Heimweh übermächtig wird? Damit diese Fragen nicht zu Unsicherheiten während der Reise führen, kann man das ruhig gemeinsam mit Eltern und Kindern besprechen. Auch über Geld darf man reden. Sind in dem Angebot der gemeinsamen Urlaubsreise sämtliche Freizeitaktivitäten und Restaurantbesuche eingeschlossen? Klare Absprachen beugen späteren Verstimmungen zwischen den Erwachsenen vor.
Für die Reise sollten alle Kinder gültige Reisepapiere haben. Innerhalb der EU reicht ein gültiger Kinderreisepass. Falls es in ein Land außerhalb der EU geht, sollten sich Eltern rechtzeitig informieren, welche Papiere nötig sind und dabei auch an das Gastkind denken. Bei Reiseantritt müssen alle Pässe in der Regel noch sechs Monate gültig sein. Auch eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten des Kindes sollte sicherheitshalber mitgenommen werden. Diese kann sowohl an der Grenze als auch bei Arztbesuchen wichtig werden.
Sich über Allergien, den aktuellen Impfstatus und nötige Medikamente zu informieren, gehört zur Reisevorbereitung ebenso dazu wie den Krankenversicherungsschutz abzuchecken. Das ist wichtig, denn einen schweren Magen-Darm-Infekt kann man sich auf jeder Reise holen. Auch kleine Unfälle, wie das Ausrutschen am Pool, sollten nicht zum Problem werden. Hat das Kind seine Versichertenkarte dabei? Gibt es eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung? Eine Vollmacht für Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte benötigen auch Großeltern, die mit ihren Enkelkindern in den Urlaub fahren. Sicherheitshalber sollten die Eltern des mitreisenden Kindes die Vollmacht mit einer Kopie ihres Personalausweises oder Reisepasses versehen und einen Impfpass mit ins Gepäck stecken.
Für Autofahrten gilt, dass im Falle eines Unfalls in der Regel alle Insassen über die Kfz-Haftpflichtversicherung mitversichert sind. Darauf weist der ADAC hin. Bei den Angaben zur Auslandskrankenversicherung müsse man sich auf die Aussagen der Eltern des mitreisenden Kindes verlassen können. Wer auf Nummer Sicher gehen will, kann seine Privathaftpflichtversicherung für eine bestimmte Zeit um eine bestimmte Person erweitern.
Relevant kann auch die Frage der Kostenübernahme sein, wenn die Reise abgebrochen werden muss. Wer übernimmt die Kosten für den Krankenrücktransport, wie ist es mit Gepäck- und Reiserücktrittsversicherungen? Das sollte vor Reiseantritt bei der jeweiligen Versicherung geklärt werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Für ADAC-Mitglieder mit einer sogenannten Plus-Mitgliedschaft gilt etwa der Heimholservice nach einem Unfall, der es den Erwachsenen unmöglich macht, sich um die Rückfahrt der Kinder zu kümmern, für alle mitreisenden Kinder unter 16 Jahren – auch für fremde Kinder. Die meisten Versicherungsleistungen beschränken sich jedoch auf Familienmitglieder. Für alle Versicherungen und Autoclub-Leistungen gilt daher: vorher genau nachfragen! (Maren Herbst)
Hier können Sie sich eine Reisevollmacht für minderjährige Mitreisende runterladen und ausdrucken. Diese hat uns Dr. Jochen Lindbach von der Anwaltskanzlei Streitbörger Speckmann freundlicherweise zur Verfügung gestellt.